Satzung

Hier findet ihr unsere Satzung sowie die dazugehörige Beitrags- und Kassenordnung. Sie bildet die Grundlage unserer gemeinsamen politischen und organisatorischen Arbeit im Kreisverband Cham.
Unten auf der Seite kannst du dir die Satzung als PDF downloaden.

Satzung
des Kreisverbands Cham
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Der Kreisverband Cham führt den Namen “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Cham”. Die Kurzform lautet GRÜNE KV Cham.
(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Cham, Sitz ist Cham. Er gehört dem Bezirksverband Oberpfalz, dem Landesverband Bayern sowie dem Bundesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.


§ 2 Ortsverbände
(1) Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.
(3) Ein Ortsverband kann auf die Wahl einer*s eigenen Schatzmeister*in verzichten; in diesem Fall wird seine Finanz- und Kassenverwaltung vollumfänglich durch den Kreisverband unter Wahrung der Budgetautonomie des Ortsverbandes geführt.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cham kann jeder werden, die/der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Sprecherinnen der Ortsverbände, in denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben. Die Ortsverbände können diese Zuständigkeit jederzeit an den
Kreisverband übertragen.
(3) Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheiden die Sprecher*innen des Kreisverbandes. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband gemäß § 3 zu erklären.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.


§ 5 Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.


§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder muss eine Kr.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, können schriftlich oder mündlich bis zu dem Beschluss des Antrags eingebracht werden.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5% der Mitglieder anwesend sind.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Rechnungsprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeister*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über (Wahl-) Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
(7) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlungen können als Online-Versammlungen einberufen werden. Wahlen sind in Online-Versammlungen nicht möglich, Beschlüsse können jedoch gefasst werden. Der Kreisvorstand stellt eine geeignete Software bereit, die Versammlungen sowie Abstimmungsverfahren ermöglicht.


§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, dem*der Schriftführer*in und dem*der Schatzmeister*in. Zusätzlich können bis zu sechs Beisitzer*innen gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von bis zu zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand oder 20% der Mitglieder. Die Abwahl erfolgt mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Darunter muss mindestens ein*e Sprecher*in sein.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 Mindestquotierung
(1) Alle Gremien und Wahlvorschläge des Kreisverbandes Cham sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.


§ 9 Arbeitsgruppen
(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.


§ 10 Wahlen und Beschlüsse
(1) Die Wahlen zur Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen im Sinne der Gesetze sind geheim. Personenwahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Plätze zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt. Falls danach immer noch Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.
(2) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst.


§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.


§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
(3) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
(4) Sollten einzelne Abschnitte der vorliegenden Satzung der Landes-/ oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.


Cham, den 30.06.2026


Anhang zur Satzung


Beitrags- und Kassenordnung
(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Die*Der Kreisverbandsschatzmeister*in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Landesschatzmeisterin.
(2) Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landesschatzmeister*in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichts nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.
(3) Der monatliche Mindestbeitrag für Mitglieder beträgt 1% seiner*s monatlichen Nettoeinkommens. Für Mitglieder ohne Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.